Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

Anwendbar ab dem 01.04.2026

Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend die „AVB“) gelten vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen, die Gegenstand einer ausdrücklichen und schriftlichen Annahme zwischen den Parteien waren, für die Verkäufe von mechanischen Verschlusssystemen (nachfolgend die „Produkte“), einschließlich der Erbringung der damit verbundenen Leistungen, die sowohl in Deutschland als auch im Export durch die Gesellschaft EDARD Deutschland GmbH, Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Sitz : Marktplatz 2 - D - 96224 BURGKUNSTADT - Amtsgericht Coburg - HRB 7609 - USt-Id. Nr DE458510574 (nachfolgend der „Verkäufer“), an jeden gewerblichen Käufer (nachfolgend der „Kunde“) durchgeführt werden (gemeinsam die „Parteien“ oder einzeln eine „Partei“ bezeichnet).

Der Kunde erklärt, (i) dass der Verkauf, der Gegenstand der vorliegenden AVB ist, in den Bereich seiner hauptsächlichen und gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit fällt, (ii) dass er sachkundig ist und über ausreichende Kenntnis verfügt, um gegebenenfalls die Elemente des Lastenhefts festzulegen und die Vertragsgemäßheit der Produkte in Bezug auf seine Anforderungen zu beurteilen, und (iii) erkennt insoweit an, dass er in keinem Fall in den Genuss der für Verbraucher geltenden Bestimmungen kommen kann.

Jede Ergänzung oder Änderung der vorliegenden AVB muss ausdrücklich schriftlich erfolgen und von den Parteien ordnungsgemäß unterzeichnet werden, wobei klargestellt wird, dass die Änderungen nur auf Geschäfte Anwendung finden können, die anschließend zu diesen schriftlichen Änderungen abgeschlossen werden. Mit der bloßen Aufgabe einer Bestellung erkennt der Kunde an, die Allgemeinen Verkaufsbedingungen zur Kenntnis genommen und sie in ihrer Gesamtheit vorbehaltlos und uneingeschränkt angenommen zu haben. Sie haben Vorrang vor allen entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden, einschließlich allgemeiner Einkaufsbedingungen oder anderer Dokumente, die vom Kunden oder einem Dritten stammen.

1. ANGEBOT UND BESTELLUNGEN

a) Angebot und Bestellung

Jeder Kunde, der eine Bestellung von Produkten aufgeben möchte, wird den Verkäufer schriftlich kontaktieren und ihm die Art und Menge der gewünschten Produkte, die vorgesehenen Liefermodalitäten, etwaige Personalisierungsoptionen, die er in das Lastenheft aufnehmen möchte, sowie jede in diesem Zusammenhang sachdienliche Angabe mitteilen.

Erst nach schriftlicher Bestätigung der Bestellung des Kunden durch den Verkäufer werden die Bestellungen verbindlich und endgültig und binden den Verkäufer. Eine stillschweigende Annahme der Bestellung des Kunden ist ausgeschlossen. Der Verkäufer ist nur an die Verpflichtungen gebunden, die ausdrücklich in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind.

Die vorliegenden AVB und der Inhalt der Auftragsbestätigung, die der Verkäufer dem Kunden auf der Grundlage seiner Anforderungen übersendet (gegebenenfalls unter Einbeziehung des einvernehmlich festgelegten Lastenhefts), bilden den Vertrag (nachfolgend der „Vertrag“).

Im Falle eines Widerspruchs zwischen den AVB und der vom Verkäufer übersandten Auftragsbestätigung haben etwaige von beiden Parteien akzeptierte und in der Auftragsbestätigung festgelegte abweichende Bedingungen Vorrang.

b) Produkte

Die wesentlichen Eigenschaften der Produkte werden dem Kunden vom Verkäufer vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt, was der Kunde ausdrücklich bestätigt. Der Verkäufer bietet auf Anfrage des Kunden ferner maßgeschneiderte Produkte an, die an die Besonderheiten und Bedürfnisse des Kunden angepasst und auf der Grundlage eines gemeinsam vom Kunden und vom Verkäufer erstellten und vom Kunden validierten Lastenhefts hergestellt werden.

Es wird klargestellt, dass Preise, Beschreibungen und Angaben in etwaigen Katalogen, Broschüren, auf der Website, in Preislisten oder in jedem anderen vom Verkäufer stammenden Werbedokument den Verkäufer nicht binden und kein Angebot zum Vertragsabschluss auf dieser Grundlage darstellen. Sie werden lediglich zu Informationszwecken angegeben, wobei sich der Verkäufer das Recht vorbehält, im Rahmen der Ausarbeitung eines Angebots jede Änderung vorzunehmen, die er für erforderlich hält.

2. ÄNDERUNG UND STORNIERUNG VON BESTELLUNGEN

a) Änderung

Der Kunde kann seine Bestellung innerhalb einer Höchstfrist von 3 Werktagen ab der vom Verkäufer erteilten Auftragsbestätigung durch einen ausdrücklichen und schriftlichen an den Verkäufer gerichteten Antrag ändern. Dasselbe gilt für jede Änderung während der Herstellung der Produkte, die dem Verkäufer unter Einhaltung einer Frist von 3 Werktagen mitzuteilen ist. Ansprüche, die nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden, werden nicht berücksichtigt. Der Verkäufer behält sich außerdem das Recht vor, eine Änderung während der Herstellung abzulehnen. Falls die vom Kunden gewünschten Änderungen zu einer Erhöhung oder Verringerung der Kosten der Produkte und/oder der für die Ausführung der Bestellung vorgesehenen Fristen führen, kann der Verkäufer ein neues kommerzielles Angebot unterbreiten, das der Annahme des Kunden bedarf. Diese Preisanpassungen können sämtliche mit der verlangten Änderung verbundenen Kosten einschließen.

Jede vom Verkäufer schriftlich angenommene Änderung gilt als Nachtrag zu der betreffenden Bestellung und bindet den Kunden. Im Falle der Ablehnung einer Änderung durch den Verkäufer bleibt die ursprüngliche Bestellung in Kraft und kann keiner Änderung unterzogen werden.

b) Stornierung

Keine Stornierung einer Bestellung kann berücksichtigt werden, wenn sie dem Verkäufer nicht schriftlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von 3 Tagen mitgeteilt und von ihm hinsichtlich des Grundsatzes und der sich aus der Stornierung ergebenden Folgen (Behandlung der Anzahlungen, Schadensersatz) akzeptiert wurde.

Im Falle der Stornierung oder Aussetzung einer Bestellung, für die ein Werkzeug erforderlich ist, hinsichtlich dessen der Verkäufer bereits Kosten aufgewendet hat, wird eine Aufstellung der angefallenen Entwicklungs- und Herstellungskosten erstellt. Der entsprechende Betrag wird dem Kunden in Rechnung gestellt.

Jede Aussetzung der Herstellung von Produkten muss schriftlich beim Verkäufer unter Einhaltung einer Frist von 10 Werktagen beantragt werden und darf eine Dauer von 3 Monaten nicht überschreiten; nach Ablauf dieser Frist behält sich der Verkäufer das Recht vor, den Vertrag zu kündigen. Der Aussetzungsantrag muss durch den Verkäufer ausdrücklich akzeptiert werden. Jeder Antrag auf Wiederaufnahme der Bestellungsherstellung muss dem Verkäufer ebenfalls schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 20 Werktagen mitgeteilt werden. Die Parteien werden die Herstellungs- und Lieferfristen der Bestellung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Auslastungsplanung des Verkäufers und etwaiger während des Aussetzungszeitraums eingetretener Umstände verhandeln. Im Falle der verspäteten Stornierung oder Aussetzung einer Teilebestellung, deren Herstellung bereits begonnen hat, werden alle fertiggestellten oder in Herstellung befindlichen Teile an den Kunden geliefert und ihm in Rechnung gestellt, und sämtliche vom Verkäufer getragenen und bereits für die Durchführung der Bestellung entstandenen Kosten dem Kunden weiterberechnet.

3. AUSFÜHRUNGSBEDINGUNGEN

a) Hergestellte Mengen

Bei maßgeschneiderten Produkten, die speziell für den Kunden hergestellt werden, verpflichtet sich dieser, die vereinbarten Mengen abzunehmen, aber auch jede Menge von Produkten, die die tatsächlich bestellte Menge übersteigt, sofern der Mehrbetrag nicht folgende Schwellenwerte überschreitet:

• 5 % bei Bestellungen von 20.000 Stück oder mehr;

• 10 % bei Bestellungen von weniger als 20.000 Stück;

• 20 % bei Bestellungen von weniger als 5.000 Stück.

Umgekehrt verpflichten sich die Kunden, geringere Mengen als die tatsächlich bestellte Menge zu akzeptieren, sofern die Abweichungen die vorstehend angegebenen Prozentsätze nicht überschreiten. Jede Abweichung der Stückzahl gegenüber der ursprünglichen Bestellung, die innerhalb der in diesem Artikel beschriebenen Grenzen liegt, begründet weder einen Anspruch des Kunden auf irgendeine Entschädigung noch eine Änderung des von den Parteien im Angebot vereinbarten Preises.

b) Muster

Farbtöne und Farben ebenso wie Glanzgrad, Oberflächenbeschaffenheit oder Sauberkeit, der für die Herstellung der dem Kunden gegebenenfalls vorgelegten Muster verwendeten Fäden haben keinen Vertragswert und können geringfügig von den endgültigen Eigenschaften der Produkte abweichen. Solche Abweichungen beeinträchtigen die Qualität der Produkte in keiner Weise und können insoweit keine Haftung des Verkäufers begründen.

c) Werkzeuge

Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bleiben Werkzeuge, die speziell für die Ausführung der maßgeschneiderten Bestellungen unserer Kunden hergestellt oder erworben werden, stets Eigentum des Verkäufers, ungeachtet aller Vorschüsse oder finanziellen Beteiligungen, die von diesen Kunden auf die Kosten der Herstellung und des Erwerbs dieser Werkzeuge geleistet wurden. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung verbleiben die Beteiligungen des Kunden beim Verkäufer.

d) Vorbehaltene Modelle

Die Erstellung auf Anfrage exklusiver und vorbehaltener Modelle für einen Kunden liegt ausschließlich in der Verantwortung dieses Kunden hinsichtlich der auf seine Initiative hin im Rahmen des Lastenhefts vertraglich festgelegten Elemente, insbesondere in Bezug auf etwaige Klagen wegen Nachahmung oder unlauteren Wettbewerbs. Der Verkäufer haftet in keinem Fall, weder direkt noch indirekt, dafür, dass der Verkauf oder die Nutzung der Produkte Rechte Dritter im Bereich des gewerblichen oder geistigen Eigentums verletzt.

Die Herstellung von Produkten auf der Grundlage von Plänen oder Modellen, die vom Verkäufer entwickelt wurden, oder unter Verwendung von Werkzeugen, die vom Verkäufer bereitgestellt wurden, darf vom Kunden ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht Dritten übertragen werden. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Entschädigung für etwaige entstandene Schäden zu erhalten.

4. PREISE

Die Produkte werden dem Kunden zu den am Tag der Bestellung geltenden Preisen des Verkäufers geliefert, die in der Auftragsbestätigung genannt sind. Die geltenden Preise stellen die Preisstaffel dar und sind in jedem Fall auf einfache Anfrage beim Verkäufer erhältlich.

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seine Preise jederzeit zu ändern, vorbehaltlich der Einhaltung einer Ankündigungsfrist von einem (1) Monat; etwaige Preisänderungen gelten dann für jede neue Bestellung des Kunden.

Die Preise gelten in Euro und zuzüglich Steuern, für unverpackte Artikel, mit Abnahme in den Räumlichkeiten des Verkäufers (Anwendung des Incoterms „Ex Works“ in der zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden neuesten Fassung), vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen.

Zu diesem Preis kommen die Mehrwertsteuer, zum am Tag der Rechnungsstellung gültigen Zinssatz, sowie etwaige Steuern, Abgaben, Versicherungen, Transportkosten, die vom Verkäufer getragen werden, der Umweltbeitrag und die Verpackung der Produkte hinzu.

Die Preise sind im Falle einer Änderung oder Aussetzung der Bestellung sowohl nach oben als auch nach unten anpassbar. Der Verkäufer behält sich außerdem das Recht vor, in sein Angebot eine Klausel zur automatischen Preisrevision der Produkte aufzunehmen, die der Annahme des Kunden unterliegt.

Die Preisänderung kann sich dann nach dem Erzeugerpreisindex der französischen Industrie richten, wobei der ursprüngliche Preisindex derjenige des Bestelldatums und der revidierte Preisindex derjenige des Lieferdatums der Produkte ist.

5. ZAHLUNGSMODALITÄTEN,VERZUGSSTRAFEN UND ZAHLUNGSSICHERHEITEN

a) Zahlungsmodalitäten, Verzugszinsen

Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung sind unsere Rechnungen ab Lieferung der Produkte sofort zahlbar, netto ohne Abzug bei vorzeitiger Zahlung, sofern in der Bestellung nichts anderes vorgesehen ist. Diese Zahlung erfolgt stets an unserem Sitz. Die vom Kunden geleisteten Zahlungen gelten erst nach tatsächlichem Eingang der geschuldeten Beträge beim Verkäufer als endgültig.

Jeder Preisnachlass, die der Verkäufer gegebenenfalls gewährt, muss eine wirksame Gegenleistung haben und sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien ergeben. Die Bedingungen für die Gewährung dieser Preisnachlässe werden gegebenenfalls in der Bestellung aufgeführt. Wie ausdrücklich vereinbart und sofern keine rechtzeitige und schriftliche Fristverlängerung beantragt und vom Verkäufer gewährt wird, hat die Nichtzahlung unserer Produkte zum Fälligkeitstermin automatisch und ohne vorherige Ankündigung Folgendes zur Folge:

1. die sofortige Fälligkeit aller noch geschuldeten Beträge;

2. Verzugszinsen, berechnet nach dem von der Europäischen Zentralbank für ihre jüngste Refinanzierungsoperation angewandten Zinssatz zuzüglich 10 Prozentpunkten;

3. die Fälligkeit einer pauschalen Entschädigung für Inkassokosten in Höhe von 40€, zuzüglich der Kosten und Honorare der Einschaltung eines Rechtsanwalts sowie etwaiger Gerichtskosten, sofern diese höher sind als dieser Pauschalbetrag, gegen Nachweis.

In jedem Fall verpflichten sich die Parteien, die nach den anwendbaren Vorschriften vorgesehenen branchenübergreifenden Zahlungsfristen einzuhalten. Im Übrigen behalten wir uns in diesem Fall das Recht vor, den noch nicht ausgeführten Teil der Bestellung (insbesondere die Lieferung der verbleibenden Produkte) nach unserem Ermessen auszusetzen oder zu kündigen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche wegen des erlittenen Schadens.

b) Zahlungssicherheiten

Wir behalten uns das Recht vor, im Rahmen einer Bestellung vom Kunden sämtliche Sicherheiten zu verlangen, die uns zweckmäßig erscheinen.

6. LIEFERUNGEN

a) Lieferdatum und Lieferort, Lieferkosten

Der Verkäufer verpflichtet sich, nach besten Kräften die im Auftrag angegebenen Liefertermine einzuhalten. Bei einer Lieferverzögerung von mehr als dreißig (30) Tagen ist der Kunde berechtigt, die Bestellung durch Versendung eines Mahnschreibens mit Aufforderung zur Lieferung an den Verkäufer zu kündigen, sobald dieses Schreiben fünfzehn (15) Tage nach seinem Eingang erfolglos geblieben ist. Die Haftung des Verkäufers kann keinesfalls bei Verzögerung oder Aussetzung der Lieferung in Anspruch genommen werden, wenn diese (i) dem Kunden, (ii) dem Frachtführer oder (iii) höherer Gewalt zuzurechnen ist.

Sofern unsere Auftragsbestätigungen vorsehen, dass die Lieferungen entsprechend den Abrufen des Kunden erfolgen, darf die Lieferdauer für die gesamte Bestellung 6 Monate ab dem Tag der Auftragsbestätigung nicht überschreiten. Nach Ablauf dieser Frist werden die hergestellten und nicht abgerufenen Artikel dem Kunden in Rechnung gestellt, unbeschadet der Lagerkosten, die durch die dem Kunden zurechenbare Lieferverzögerung verursacht werden. Darüber hinaus und für den Fall, dass der Rest der Bestellung vom Verkäufer noch nicht hergestellt wurde, behält sich dieser das Recht vor, die Bestellung auszusetzen, bis der Kunde die Produkte abnimmt.

Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen erfolgt die Lieferung durch Bereitstellung der Produkte in den Räumlichkeiten des Verkäufers. Die Lieferungen erfolgen nach dem Incoterm „Ex Works“ in der am Tag der Bestellung geltenden neuesten Fassung.

Der Kunde ist allein für die Wahl des Frachtführers verantwortlich, beauftragt diesen und bestimmt mit ihm den Bedarf für den Transport der vom Verkäufer bereitgestellten geplanten Mengen. Der Kunde verpflichtet sich, innerhalb einer angemessenen Frist vor der Lieferung, den Verkäufer über die Identität des Frachtführers zu informieren.

Jede vom Kunden veranlasste Lieferverzögerung bedarf der ausdrücklichen, vorherigen und schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, dem Kunden gegebenenfalls die Lagerkosten für die bis zur Auslieferung wartenden Produkte oder sonstige in diesem Zusammenhang anfallende Kosten, in Rechnung zu stellen. In diesem Fall trägt der Kunde auch das Lagerrisiko, selbst wenn die Lagerung nicht in den Räumlichkeiten des Verkäufers erfolgt.

Er hat in diesem Zusammenhang jede erforderliche Versicherung abzuschließen. Im Übrigen wird der neue Liefertermin nach den Planungsmöglichkeiten des Verkäufers bestimmt.

In jedem Fall kann eine fristgerechte Lieferung nur erfolgen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer gleich welcher Art nachgekommen ist.

7. TRANSPORT – RISIKOÜBERTRAGUNG

Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen gehen die Verlust- und Verschlechterungsrisiken der Produkte bereits mit der Bereitstellung der genannten Produkte an den Kunden oder an den von ihm benannten Frachtführer in den Lagern des Verkäufers auf den Kunden über, unabhängig vom Eigentumsübergang und ungeachtet des Datums der Bestellung und ihrer Bezahlung.

Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen ist der Kunde für das Be- und Entladen sowie den Transport verantwortlich und trägt sämtliche Versicherungen, Zölle, Steuern und sonstigen mit dem Transport verbundenen Kosten.

Unabhängig von der Transportart und der Lieferbedingungen erfolgt der Transport der Ware stets auf eigenes Risiko des Kunden, selbst wenn die Preise frachtfrei festgelegt sind.

Falls der Abholung zugestimmt wurde, kann der Verkäufer nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die während des Transports oder des Entladens in den Lagern des Kunden eintreten. Der Kunde ist allein für Streitigkeiten mit dem von ihm beauftragten Frachtführer verantwortlich, einschließlich Streitigkeiten in Bezug auf die Beladung.

8. ABNAHME DER PRODUKTE

Zum Zeitpunkt, an dem die Produkte vom Verkäufer zur Verfügung gestellt werden, verpflichtet sich der Kunde, in Anwesenheit des Verkäufers und des Frachtführers, den äußerlich erkennbaren Zustand der Produkte und Verpackungen zu überprüfen. Mangels ausdrücklich vom Kunden bei der Bereitstellung geäußerter Vorbehalte, gelten die gelieferten Produkte hinsichtlich Menge und Qualität als vertragsgemäß. Im Übrigen kann die vollständige Zahlung des Preises der Produkte durch den Kunden ein Indiz für deren Übereinstimmung mit der Bestellung darstellen, sofern der Kunde nicht später den Gegenbeweis erbringt.

Vorbehaltlich einer in der Bestellung ausdrücklich vorgesehenen abweichenden Regelung verfügt der Kunde ab Bereitstellung der Produkte über eine Frist von zehn (10) Tagen, um die Vertragsgemäßheit der Produkte zu überprüfen und gegebenenfalls dem Verkäufer seine Vorbehalte oder seine Verweigerung der Abnahme schriftlich per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen. Es obliegt dem Kunden, jeden Nachweis hinsichtlich des tatsächlichen Vorliegens der festgestellten Mängel oder Unregelmäßigkeiten zu erbringen. Reklamationen müssen genaue Angaben zum Lieferdatum und zur Losnummer der Produktion von Edard enthalten.

Bei getakteten Lieferungen auf der Grundlage einer offenen Bestellung kann jegliche Reklamation bezüglich jeder Lieferung nur innerhalb von zehn (10) Werktagen nach dieser Lieferung berücksichtigt werden; wird diese Frist überschritten, werden die in der Zwischenzeit hergestellten Waren an den Kunden geliefert und ihm in Rechnung gestellt.

Unterbleibt eine solche schriftliche Mitteilung innerhalb der festgelegten Frist, wird davon ausgegangen, dass der Kunde die Produkte, die Gegenstand der betroffenen Lieferung waren, endgültig angenommen zu haben, jedoch unbeschadet der Verkäuferverpflichtungen hinsichtlich der Garantien (nachfolgend abschließend definiert).

9. GARANTIEN

Reklamationen wegen Herstellungsfehlern in Bezug auf eine bestimmte Lieferung können sich nur auf die Produkte beziehen, wobei klargestellt wird, dass die Behälter und der Inhalt der Produkte in keiner Weise in Edard‘s Haftung fallen.

a) Voraussetzungen der gesetzlichen Garantie

Der Verkäufer gewährleistet dem Kunden, dass die Produkte (a) nicht Gegenstand von Ansprüchen oder Forderungen Dritter gleich welcher Art sein werden, insbesondere Reklamationen hinsichtlich der Eigentumsübertragung, (b) frei von versteckten Mängeln im Sinne der anwendbaren Regelungen sind und (c) hinsichtlich Art, Menge und Qualität den mit dem Verkäufer vereinbarten und in der Bestellung ausdrücklich vorgesehenen technischen und kaufmännischen Spezifikationen entsprechen.

Die Haftung des Verkäufers kann nur bei nachgewiesener Vertragswidrigkeit der Produkte in Bezug auf die technischen und/oder kaufmännischen Spezifikationen oder bei bewiesenem verstecktem Mangel in Anspruch genommen werden.

Der Kunde verpflichtet sich, bei Lieferung und unter den Bedingungen des Artikels „ABNAHME DER PRODUKTE“ die Vertragsgemäßheit der Produkte mit der Bestellung, die Mengen, die Referenzen, das Fehlen offenkundiger Mängel sowie gegebenenfalls den Zustand der Produkte und gegebenenfalls die Verpackungen, zu überprüfen.

Mangels schriftlicher, klarer und lesbarer Vorbehalte, die dem Verkäufer, unter den in den vorliegenden AVB festgelegten Bedingungen bestätigt wurden, gelten die Produkte als endgültig und vorbehaltlos angenommen und die Haftung des Verkäufers ist aufgrund einer Vertragswidrigkeit ausgeschlossen.

Es obliegt dem Kunden ebenfalls, alle Vorbehalte im Falle von Fehlmengen und/oder Schäden und/oder Verzögerungen im Zusammenhang mit dem Transport der Produkte zu formulieren und die erforderlichen Rechtsbehelfe gegen den Frachtführer auszuüben, worüber er den Verkäufer, innerhalb der für den Rechtsbehelf geltenden Fristen, unverzüglich schriftlich zu informieren hat.

Der Nachweis einer Vertragswidrigkeit, eines offenkundigen Mangels oder eines versteckten Mangels ist vom Kunden zu erbringen. Der Kunde wird die Kosten der von ihm veranlassten Untersuchungen oder Prüfungen tragen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, unmittelbar oder durch jeden Vermittler sämtliche Feststellungen und Überprüfungen an allen Orten, an denen die Produkte gelagert werden, einschließlich in den Räumlichkeiten des Kunden oder eines Dritten, vorzunehmen.

b) Garantiebeschränkung

Eine Garantie kann nur bestehen, wenn die Produkte entsprechend den Spezifikationen und Anweisungen sowie innerhalb der vom Verkäufer vorgeschriebenen Grenzen verwendet werden, die auch gelegentlich nicht überschritten werden dürfen.

Von der Garantie sind ausdrücklich ausgeschlossen:

• Mängel, die dem normalen Verschleiß der Produkte entsprechen;

• Mängel aufgrund einer anormalen Verwendung der Produkte, einer Verwendung unter Bedingungen, die von den technischen Eigenschaften abweichen, für die die Produkte hergestellt wurden, oder einer unsachgemäßen Lagerung derselben;

• Mängel im Zusammenhang mit einer Veränderung, Umgestaltung oder Änderung der Produkte durch den Kunden oder einen Dritten, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers;

• Mängel infolge von Fahrlässigkeit des Kunden;

• Mängel, die durch einen Fall höherer Gewalt verursacht werden.

c) Bedingungen der Geltendmachung

Um die Garantie in Anspruch nehmen zu können, muss der Kunde den Verkäufer unverzüglich schriftlich benachrichtigen und vollständige Angaben zur Art und zu den Umständen der aufgetretenen Mängel machen.

Der Verkäufer wird ihm mitteilen, ob seine Reklamation zugelassen werden kann; in diesem Fall wird der Kunde die mangelhaften Produkte fracht- und versicherungsfrei für den Verkäufer in einer geeigneten und ausreichend schützenden Verpackung an den Verkäufer zurücksenden, damit dieser die erforderlichen Untersuchungen durchführen kann. Jede Produktrücksendung erfolgt auf Risiko des Kunden.

Wenn der Verkäufer eine Rücksendung akzeptiert, kann die Garantie nur in Anspruch genommen werden, wenn er die mangelhaften Produkte im Originalzustand und unbenutzt (vorbehaltlich der zur Feststellung der Vertragsgemäßheit des Produkts erforderlichen Handhabungen) erhält und nach Überprüfung und Annahme in seinen Lagern. Keine Produktrücksendung kann ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers erfolgen.

Im Falle einer nachgewiesenen Vertragswidrigkeit, eines offenkundigen Mangels oder eines versteckten Mangels besteht die Garantie vorrangig darin, dass der Verkäufer die mangelhaften Produkte innerhalb kürzester Frist kostenlos ersetzt. Sollte der Verkäufer seiner Verpflichtung, die Vertragsgemäßheit der Produkte durch Ersatz herzustellen, nicht nachkommen, werden die Parteien nach Treu und Glauben eine Alternative zu diesem Ersatz erörtern (wie etwa, jedoch nicht abschließend, die Gewährung einer Preissenkung).

Die vorliegende Garantie schließt jede andere Garantie außerhalb der zwingenden gesetzlichen Garantie aus und deckt, mangels Gegenbeweises, als sämtliche Schäden, die dem Kunden infolge eines an den Produkten festgestellten Mangels entstanden sind.

10. HAFTUNG

Vorbehaltlich eines ordnungsgemäß nachgewiesenen groben Verschuldens oder Vorsatzes des Verkäufers wird keine Reklamation anerkannt im Falle (i) der Nichtbeachtung unserer Empfehlungen zur Lagerung, (ii) einer, ohne vorherige schriftliche Mitteilung an den Verkäufer, erfolgten Änderung entweder einer Variable des Lastenhefts oder der vom Kunden bereitgestellten und für die Produkteigenschaft bestimmende Informationen, (iii) einer unsachgemäßen Verwendung der Produkte, (iv) einer Verwendung unter Bedingungen, die von den technischen Eigenschaften, für die die Produkte hergestellt wurden, abweichen oder zu betrügerischen Zwecken, (v) einer Veränderung, Umgestaltung oder Änderung der Produkte durch den Kunden, (vi) von Fahrlässigkeit, (vii) höherer Gewalt oder (viii) der Nichtkonformität der Produkte mit zwingenden Normen, die nach der Lieferung der Produkte erlassen wurden.

Der Kunde ist alleiniger Garantiegeber für die Kompatibilität der Produkte mit seinen eigenen Produkten und verpflichtet sich, dem Verkäufer alle erforderlichen Informationen mitzuteilen, damit dieser die Produkte gegebenenfalls an die gewünschten und vertraglich vereinbarten Eigenschaften anpassen kann. Die Kunden übernehmen somit die Verantwortung für das Verhalten ihrer Produkte mit den vom Verkäufer gelieferten Produkten. Der Verkäufer ist daher lediglich zu einer Sorgfaltspflicht verpflichtet, was der Kunde vorbehaltlos und uneingeschränkt anerkennt und akzeptiert.

Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass vorbehaltlich eines nachgewiesenen groben Verschuldens oder Vorsatzes und vorbehaltlich der Fälle von Personenschäden, Beeinträchtigungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen, die Haftung des Verkäufers grundsätzlich auf unmittelbare Schäden beschränkt ist und sich nicht auf mittelbare Schäden erstrecken kann (wie Verluste, Kosten, Schäden, Einnahme- oder Gewinnverluste, die dem Kunden oder irgendeinem Dritten aus einem Mangel oder einem Nutzungsausfall der Produkte entstehen), die sich bei seinen Kunden aus den Folgen der Nichtlieferung oder von Herstellungsfehlern ergeben könnten.

Angaben zur optimalen Verwendung der Produkte, die vom Verkäufer informell oder zu Werbezwecken erteilt werden, werden vom Verkäufer nur indikativ und nicht verpflichtend erteilt.

Sollte die Haftung des Verkäufers durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt werden, ist der Schadensersatzanspruch des Kunden auf den Betrag der Zahlungen beschränkt, die für die betroffene Bestellung zum Erwerb der mangelhaftenden Produktkategorie erhalten wurden, mit Ausnahme im Fall von Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz, schwere Fahrlässigkeit oder eine Beeinträchtigung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit des Kunden oder eines Dritten verursacht wurden.

11. EIGENTUMSÜBERGANG UND EIGENTUMSVORBEHALT

Der Kunde wird erst nach vollständiger Zahlung und Eingang beim Verkäufer aller Beträge der Bestellung einschließlich sämtlicher Steuern, Eigentümer der Produkte, und zwar unabhängig vom Datum der Bereitstellung der Produkte; das Risiko für die Ware trägt jedoch der Kunde ab dem Zeitpunkt ihrer Bereitstellung.

Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Zahlung des Preises durch den Kunden ein Eigentumsrecht an den verkauften Produkten vor, dass es ihm ermöglicht, diese Produkte erforderlichenfalls unmittelbar in den Räumlichkeiten des Kunden oder an jedem Ort, an dem die Produkte gelagert wurden, wieder in Besitz zu nehmen. Der Kunde ist verpflichtet, ihm zu diesem Zweck freien Zugang zu dem Ort zu gewähren, an dem die Produkte gelagert oder eingebaut wurden.

Bis zur vollständigen Zahlung des Preises verpflichtet sich der Kunde, jeden Vorgang der Verarbeitung oder Einarbeitung der Produkte sowie jede etwaige Weiterveräußerung oder Verpfändung genau zu dokumentieren und nachzuverfolgen, damit der Verkäufer im Falle der Nichtzahlung, die Rückgabe der Produkte verlangen kann.

Die Verarbeitung, Weiterveräußerung oder der Einbau der unbezahlten Produkte steht der Geltendmachung des Wiederverkaufspreises der verarbeiteten oder eingebauten Produkte in den Händen des Kunden oder des Untererwerbers in keinem Fall entgegen.

Die Nichtzahlung, auch nur einer einzigen Fälligkeit, kann nach alleinigem Ermessen des Verkäufers die Rücknahme oder Herausgabe jedes gelieferten Produkts, das sich beim Kunden befindet, nach sich ziehen, selbst wenn gegen Letzteren ein gerichtliches Sanierungs- oder Liquidationsverfahren eröffnet wurde.

Der Kunde hat die unbezahlten Produkte nach Zusendung einer Mahnung per Einschreiben mit Rückschein auf eigene Kosten, auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung zurückzugeben. Der Kunde verpflichtet sich, jederzeit die Identifizierung und Geltendmachung der Produkte zu ermöglichen, wobei vereinbart wird, dass die vorrätigen Produkte bis zur Höhe der geschuldeten Beträge als die unbezahlten Produkte gelten.

Die Parteien vereinbaren, dass vom Verkäufer erhaltene Anzahlungen von ihm ganz oder teilweise einbehalten werden können, wenn die Eigentumsvorbehaltsklausel in Anspruch genommen wird, und zwar als Vertragsstrafe. Die betreffenden Beträge dienen der Entschädigung des Verkäufers und entsprechen dem Mindestschaden, den dieser aufgrund der Notwendigkeit erleidet, die Produkte beim Kunden zurückzuholen; dieser Schaden besteht insbesondere aus Verwaltungs-, Beratungs- und Transportcharterkosten, die zur Wahrung der Rechte des Verkäufers entstanden sind.

12. GEISTIGES EIGENTUM

Der Verkäufer bleibt Eigentümer oder gegebenenfalls Lizenznehmer sämtlicher Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf die Produkte, Kostenvoranschläge, Inhalte auf seiner Website oder in seinen Katalogen, seine Logos, seine technische oder kaufmännische Dokumentation, Lastenhefte usw. sowie des Know-hows, das ihm die Herstellung und Vermarktung der verkauften Produkte ermöglicht.

Unter diesen Rechten des geistigen Eigentums sind insbesondere Rechte an Marken, Urheberrechten, Designs und Modellen, Patenten oder sonstigen Rechten des geistigen Eigentums gleich welcher Art zu verstehen.

Die vorliegenden AVB bewirken keinerlei Übertragung irgendwelcher dieser Rechte des geistigen Eigentums des Verkäufers oder Dritten, zugunsten des Kunden.

Die Rechte des geistigen Eigentums jeglicher Art, deren Inhaber, Eigentümer, Urheber oder Lizenznehmer eine Partei vor der Annahme der Bestellung ist oder die parallel zur Ausführung der Bestellung erworben werden und über die sie verfügen darf, bleiben ausschließliches Eigentum dieser Partei, vorbehaltlich der Rechte Dritter.

Der Verkauf der Produkte verleiht dem Kunden keinerlei Lizenz oder Genehmigung gleich welcher Art, insbesondere nicht zur Herstellung der Produkte, da der Verkäufer in vollem Umfang Inhaber dieser Rechte bleibt und sich das Recht vorbehält, jede Verletzung derselben zu sanktionieren.

Darüber hinaus haftet der Verkäufer in keinem Fall für Ansprüche, die sich aus einer Verwendung oder Kombination der Produkte mit Geräten, Apparaten oder Material ergeben, die nicht vom Verkäufer geliefert wurden, oder für Ansprüche Dritter, die daraus resultieren, dass der Verkäufer die Spezifikationen, Pläne oder Anweisungen des Kunden eingehalten hat.

Im Falle der Herstellung maßgeschneiderter Produkte durch den Verkäufer erklärt der Kunde daher, Inhaber der Rechte des geistigen Eigentums an den dem Verkäufer als Modelle, Anweisungen oder Lastenhefte übermittelten Elementen zu sein oder von den Urhebern oder Rechteinhabern Dritter die hierfür ausreichenden und erforderlichen Rechte erhalten zu haben.

Andernfalls verpflichtet sich der Kunde, den Verkäufer schadlos zu halten und ihn gegen alle Schadensersatzansprüche oder sonstigen Beträge zu garantieren, die ihm in irgendeiner Weise aufgrund der Verletzung der genannten Rechte des geistigen Eigentums, auf die sich deren Inhaber berufen, auferlegt werden könnten, insbesondere infolge einer vollstreckbaren Gerichtsentscheidung oder eines Vergleichs.

13. PERSONENBEZOGENE DATEN

Der Verkäufer verpflichtet sich, die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die sich aus der europäischen Verordnung 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (oder „DSGVO“) ergeben, sowie jede andere anwendbare Regelung in diesem Bereich, die diese später ergänzt oder ersetzt.

14. HÖHERE GEWALT

Die Parteien gelten nicht als vertragsbrüchig, wenn die Vertragsverletzung auf das Eintreten höherer Gewalt zurückzuführen ist. Höhere Gewalt bezeichnet jedes vom Willen der Parteien unabhängige, unvorhersehbare und unabwendbare Ereignis gleich welcher Art, wie Naturkatastrophen, Unwetter, Brände, Streiks, Sabotage, Embargos, Unterbrechungen oder Verzögerungen im Transportwesen, Krieg, Pandemie, Unruhen, das dazu führt, dass der Vertrag vorübergehend oder endgültig unausführbar wird, usw. Sobald ein solches Ereignisses eintritt, hat die durch die höhere Gewalt behinderte Partei der anderen Partei die Folgen eines solchen Ereignisses schriftlich mitzuteilen, und die vorgesehenen Ausführungsfristen werden von Rechts wegen um die Dauer des Ereignisses verlängert.

Die Aussetzung der Verpflichtungen kann in keinem Fall einen Haftungsgrund wegen Nichterfüllung der betreffenden Verpflichtung darstellen oder die Zahlung von Schadensersatz oder Verzugsstrafen auslösen.

Nach Wegfall des Grundes für die Aussetzung ihrer Verpflichtungen wird, die von höherer Gewalt betroffene Partei, alle Anstrengungen unternehmen, um die normale Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen so schnell wie möglich wieder aufzunehmen.

Für den Fall, dass ein Fall höherer Gewalt länger als sechs (6) Monate andauert, vereinbaren Verkäufer und Kunde sich zusammenzutreffen, um zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen sie den Vertrag ändern können, um ihn an die durch die höhere Gewalt entstandenen neuen Umstände anzupassen. Ist die Behinderung dauerhaft oder wird innerhalb von dreißig (30) Tagen ab diesem Treffen keine Anpassung des Vertrags zwischen den Parteien festgelegt, wird der Vertrag mit Wirkung ab der Übersendung eines Kündigungsschreibens, per Einschreiben mit Rückschein, durch die zuerst handelnde Partei an die andere Partei schlicht und einfach beendet.

15. UNVORHERSEHBARKEIT

Soweit eine bei Vertragsschluss unvorhersehbare Änderung der Umstände außerhalb der normalen Erwartungen der Parteien die Erfüllung des Vertrags für eine der Parteien unverhältnismäßig hohe Kosten darstellt, kann die von der Unvorhersehbarkeit betroffene Partei, vorbehaltlich des Nachweises ihres Vorliegens, von der anderen Partei eine Neuverhandlung des Vertrags verlangen. Die Parteien vereinbaren, dass die Unvorhersehbarkeit im Eintritt von Ereignissen jeglicher Art liegen kann, insbesondere finanzieller, wirtschaftlicher, rechtlicher, politischer, technologischer, ökologischer oder natürlicher Art (insbesondere Änderungen von Belastungen jeglicher Art, Erhöhungen der Rohstoffkosten oder jede andere Ursache, die zu einer erheblichen Erhöhung der Herstellungskosten führt). Auf Antrag einer der Parteien per Einschreiben mit Rückschein, treffen sich beide Parteien so bald wie möglich, um den Vertrag innerhalb eines (1) Monats ab Eintritt des auslösenden Ereignisses nach Treu und Glauben neu zu verhandeln, um der erheblichen Veränderung der Umstände Rechnung zu tragen und den fairen, gerechten und ausgewogenen Charakter des Vertrags wiederherzustellen. Während der Neuverhandlung bleiben die Parteien verpflichtet, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, auch wenn diese unverhältnismäßig hohe Kosten darstellen.

Nach Ablauf dieses Zeitraums und mangels Einigung kann jede Partei den Vertrag unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist, welche die Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien berücksichtigt, kündigen. Im Falle einer Einigung zwischen den Parteien werden die neuen Bedingungen und Modalitäten der Vertragsdurchführung in einem schriftlichen, von beiden Parteien unterzeichneten Nachtrag, festgehalten.

16. SUB-UNTERNEHMER

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Durchführung des Vertrags ganz oder teilweise Subunternehmer einzusetzen, was der Kunde ausdrücklich anerkennt und annimmt. Es obliegt dem Verkäufer, sich von den erforderlichen Kompetenzen, Versicherungen und Zulassungen seiner Subunternehmer zu überzeugen und von ihnen die Verpflichtung zu erhalten, die Bedingungen des Vertrags und der vorliegenden AVB einzuhalten.

17. VERTRAULICHKEIT

Die Parteien verpflichten sich, Vertraulichkeit über die Verhandlung, das Bestehen, die Unterzeichnung und die Durchführung des vorliegenden Vertrags zu wahren.

Alle Informationen, die von einer Partei der anderen Partei gleich welcher Art, auf welchem Träger auch immer oder mit welcher Übermittlungsart auch immer im Rahmen der Verhandlung, des Abschlusses und/oder der Durchführung des Vertrags mitgeteilt werden, sind streng vertraulich (nachfolgend die „Vertraulichen Informationen“).

Dementsprechend verpflichten sich die Parteien:

• die Vertraulichen Informationen nur im Rahmen des Vertrags zu verwenden, es sei denn, dies ist zur Ausübung ihrer Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag erforderlich;

• die Vertraulichen Informationen weder ganz noch teilweise, weder direkt noch indirekt, an Dritte offenzulegen;

• den Vertraulichen Informationen einen Schutzgrad zu gewähren, der dem Schutzgrad entspricht, der ihren eigenen Vertraulichen Informationen gewährt wird;

• die Vertraulichen Informationen nicht in Widerspruch zum Vertrag zu verwenden;

• die Vertraulichen Informationen nicht direkt oder indirekt an Dritte abzutreten, zu lizenzieren, unter-zu-lizenzieren, zu vermarkten, zu übertragen oder zu verleihen.

Nicht als vertraulich gelten jedoch Informationen, die:

• gemeinfrei geworden sind oder werden;

• der empfangenden Partei bereits bekannt waren, bevor die andere Partei sie ihr offenlegte;

• rechtmäßig von einem Dritten erhalten wurden, der keiner Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegt;

• kraft Gesetzes oder auf Anordnung eines Gerichts offengelegt werden müssen (in diesem Fall dürfen sie nur in dem erforderlichen Umfang und nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung der Partei, die sie bereitgestellt hat, offengelegt werden).

In allen Fällen obliegt der Beweis, dass diese Informationen nicht vertraulich sind, der Partei, die sie erhält. Die Parteien verpflichten sich, die Einhaltung dieses Artikels durch sämtliche ihrer Mitarbeiter, Mitglieder, Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer und persönlichen Kunden sicherzustellen.  Die Parteien verpflichten sich, diesen Artikel während der gesamten Laufzeit des Vertrags und während fünf (5) Jahren nach Vertragsschluss einzuhalten. Der Kunde wird dem Verkäufer bei Vertragsende unabhängig von der Ursache innerhalb von zehn (10) Tagen alle von ihm erhaltenen Dokumente in Bezug auf die Produkte zurückgeben und verpflichtet sich, jede in seinem Besitz befindliche Kopie zu vernichten.

18. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

Für die vorliegenden AVB und die Bestellung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, des sogenannten Wiener Übereinkommens vom 11. April 1980.

Bei Schwierigkeiten bei der Durchführung der vorliegenden AVB und mangels einer gütlichen Einigung innerhalb einer Frist von einem (1) Monat ab Verschicken eines Schreibens einer der Parteien zur Ersuchung einer gütlichen Einigung, werden sämtliche Streitigkeiten ungeachtet ihres Gegenstands ausschließlich den zuständigen Gerichten der Stadt Coburg vorgelegt, selbst im Falle gegenteiliger Bestimmungen in Schreiben, allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Rechnungen unserer Kunden, sowie im Falle einer Garantieklage oder mehrerer Beklagter.

Die verschiedenen Liefer- und Zahlungsarten bewirken keine Änderung oder Abweichung von dieser ausschließlichen Gerichtsstandklausel dar.